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Corona Krise: Keine Kündigung wegen Mietrückständen | Besonderer Mieterschutz

Wenn im Zuge der Corona-Krise plötzlich das Einkommen wegfällt, bedeutet das für viele Mieter unter Umständen große Probleme: Können die Mietkosten nicht bezahlt werden, droht in einer ohnehin schwierigen Situation zusätzlich die Kündigung der Wohnung.

Damit es nicht soweit kommt, hat die Regierung einen besonderen Mieterschutz beschlossen.

Ob fehlende Umsätze als Selbstständiger oder geringeres Einkommen wegen Kurzarbeitergeld: Sie müssen grundsätzlich auch weiterhin Ihre Miete zahlen. Der Mieterschutz beinhaltet also keine Entbindung von der Zahlungspflicht.

Doch trotzdem gelten in den Zeiten der Corona-Krise einige Besonderheiten für Mieter. Wir erklären Ihnen, was sich mit dem aktuellen Mieterschutz alles ändert.

Vermieter dürfen wegen Mietrückständen nicht kündigen

Der Gesetzgeber hat ein sogenanntes Corona-Schutzpaket verabschiedet, welches seit dem 1. April 2020 gilt.

Darin wird vor allem festgehalten, dass Vermieter ihren Mietern während der Corona-Krise nicht kündigen dürfen, wenn diese ihre Miete nicht zahlen können.

Für die Praxis bedeutet das:

Sie haben aufgrund von Kurzarbeitergeld nicht die Möglichkeit, die Miete für den April zu begleichen. Laut normaler Gesetzeslage dürfte ein Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn Sie mit mehr als einer Miete im Rückstand bleiben. Sollten Sie also auch im Mai nicht oder nicht vollständig zahlen, könnte Ihr Vermieter den Mietvertrag im Normalfall wegen Mietrückstand kündigen.

Eine solche Möglichkeit hat der Vermieter wegen des Corona-Schutzpaketes nicht. Selbst wenn Sie die Miete nicht oder nicht vollständig bezahlen können, dürfen Sie trotzdem in Ihrer Wohnung bleiben. Dem Deutschen Mieterbund gehen diese Möglichkeiten nicht weit genug.

Als Mieter müssen Sie nachweisen können, dass sie aufgrund der Corona Krise zahlungsunfähig geworden sind.
Als Mieter müssen Sie nachweisen können, dass sie aufgrund der Corona Krise zahlungsunfähig geworden sind.

Mieter aufgepasst: Mieten werden nur gestundet

Das Corona-Schutzpaket soll Ihnen bei den Finanzen mehr Luft verschaffen. Da Einbußen beim Einkommen für viele Menschen aber Realität sind, soll zu diesen finanziellen Problemen nicht noch die Sorge um den Verlust der Wohnung kommen.

Trotzdem besteht die Zahlungspflicht auch weiterhin. Wenn Sie also Ihre Miete im April nicht zahlen können, entfällt die Mietschuld nicht. Das Corona-Schutzpaket wirkt lediglich wie eine Stundung. Sie müssen die Miete also später nachzahlen.

Der Gesetzgeber hat für diese Ausnahmeregelung folgende Fristen beschlossen:

  • Der besondere Schutz betrifft die Mieten für April, Mai und Juni 2020.
  • Die gestundete Miete muss bis spätestens zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden.

Damit haben Sie immerhin einen Zeitraum von rund zwei Jahren zur Verfügung, um die Zahlung der Mieten nachzuholen.

Das heißt umgekehrt aber auch: Sollten Sie es innerhalb dieser Frist nicht geschafft haben, die gestundeten Zahlungen an Ihren Vermieter zu leisten, greifen wieder die üblichen Mietkonditionen. Der Vermieter kann Ihnen dann fristlos den Mietvertrag kündigen.

Der Staat unterstützt Betroffene mit einem Sozialpaket.
Der Staat unterstützt Betroffene mit einem Sozialpaket.

Ich kann meine Miete nicht zahlen: Wie gehe ich am besten vor?

Sollten Sie in Folge der Corona-Krise in Schwierigkeiten kommen, Ihre Miete zu bezahlen, sollten Sie rechtzeitig handeln:

Setzen Sie sich sofort mit Ihrem Vermieter in Verbindung

Dazu gehört, Ihren Vermieter so früh wie möglich über Ihre neue finanzielle Situation zu informieren. Dies ist nur fair und sorgt dafür, dass Ihr Verhältnis zum Vermieter nicht belastet wird.

Bedenken Sie: Sie möchten auch nach der Corona-Krise noch in Ihrer Wohnung bleiben. Wenn Sie Ihren Vermieter allerdings ohne Vorwarnung um seine Einnahmen bringen, kann sich das nachteilig auf die Beziehung auswirken.

Versuchen Sie gemeinsam, eine gute Lösung zu finden

Besprechen Sie mit dem Vermieter mögliche Lösungsansätze, die für beide Seiten in Ordnung sind. Dabei haben Sie unter anderem folgende Optionen:

  • Ratenzahlung

Schlagen Sie vor, die ausstehenden Mietkosten nach dem Ende der Stundung (also ab Juli 2020) im Rahmen einer monatlichen Rate mit den üblichen Mietkosten zu begleichen.

Achten Sie darauf, dass die Rate klein genug ist, um selbst bei normalem Gehalt keine Belastung zu werden. Sie sollte trotzdem ausreichen, um die Mietschulden fristgerecht bis zum Juni 2022 gezahlt zu haben.

Eventuell bietet der Vermieter von sich auch an, vorübergehend auf die Miete zu verzichten. Das hängt aber immer von seiner eigenen finanziellen Situation ab und sollte nicht von Ihrer Seite vorgeschlagen werden.

  • Hilfe von Mietervereinen

Falls Sie selbst keine Lösung für die Situation sehen, können Sie sich bei Mietervereinen Hilfe holen. Die bieten Beratungen an und können womöglich weitere Alternativen aufzeigen.

  • Hilfe von den Ämtern


Sollten Sie Ihren Job durch die Krise ganz verloren haben, kann Ihnen gegebenenfalls das Jobcenter die Mietrückstände abnehmen.

Hierzu müssen Sie lediglich einen entsprechenden Antrag stellen. Auch das Sozialamt kann Mietschulden unter Umständen übernehmen, wenn jemand bedürftig ist.

Besonders in Großstädten mit hohen Mieten bedeuten geringere Einkommen durch die Corona-Krise häufig Sorgen um die Mietwohnung.
Besonders in Großstädten mit hohen Mieten bedeuten geringere Einkommen durch die Corona-Krise häufig Sorgen um die Mietwohnung.

Weitere wichtige Fragen für Mieter während der Corona-Krise

Das deutsche Mietrecht ist sehr kompliziert. Nicht umsonst ist es einer der häufigsten Auslöser für juristische Auseinandersetzungen vor den Gerichten.

Mit der Corona-Krise wird es in keinem Fall einfacher, es ergeben sich vielmehr weitere Fragen. Wir haben einige wichtige Aspekte für Sie noch einmal kompakt zusammengefasst:

Muss ich meinen Vermieter während der Corona-Krise in meine Wohnung lassen?

Grundsätzlich gilt: Sie müssen Ihren Vermieter ohne triftigen Grund überhaupt nicht in Ihre Wohnung lassen.

Das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung verhindert, dass Vermieter einfach nur Kontrollbesuche machen dürfen.

Somit benötigen Vermieter immer einen wichtigen Sachgrund, um die Wohnung zu betreten. Dazu gehören:

  • Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten
  • Ablesen von Zählerständen
  • Besichtigung wegen Neuvermietung oder Verkauf
  • Vermessung der Wohnung
  • Abwendung von Schäden
  • geplante Modernisierungsmaßnahmen
  • Verdacht auf unsachgemäße Nutzung

In der Corona-Krise gilt zusätzlich eine Kontaktsperre. Es besteht also die Maßgabe, soziale Kontakte so gut es geht zu vermeiden.

Demnach darf ein Vermieter auch nur in Notfällen Ihre Wohnung betreten. In solchen Situationen, etwa einem Rohrbruch, liegt es allerdings auch in Ihrem eigenen Interesse, dass Vermieter und Handwerker in die Wohnung können.

Muss ich trotz Mietkündigung ausziehen, wenn ich an Covid-19 erkrankt bin?

Wenn Sie Ihre Wohnung kündigen, müssen Sie spätestens nach drei Monaten ausziehen. Sollte der Auszugstermin kurz bevorstehen und Sie an Corona erkrankt sein, lässt sich das nicht durchsetzen.

Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit hat in diesem Fall Vorrang – darüber hinaus dient die Quarantäne auch dem Schutz anderer Menschen. Sie haben allerdings die Pflicht, die Wohnung zu verlassen, sobald Sie wieder genesen sind.

Etwas anders gestaltet sich die Lage, wenn Sie nicht erkrankt sind und einen Umzug planen. Der ist durchaus noch möglich, solange die neue Wohnung weiterhin frei ist und keine Ausgangssperren gelten.

Allerdings sollten Sie überlegen, ob der Umzug nicht Ihren Eigenschutz und den der beteiligten Personen (zum Beispiel des Umzugsunternehmens) gefährdet – eventuell ist es ratsam, den Umzug aufzuschieben.

Mehr Sicherheit für Mieter

Mit der Gesetzesänderung zum Kündigungsschutz für Mieter, die seit dem 1. April 2020 in Kraft ist, hat die Bundesregierung auf die Situation vieler Menschen und die Forderungen des Deutschen Mieterbunds vereinfacht.

Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist mit den neuen Regelungen zumindest wegen ausstehender Mietzahlungen nicht mehr ohne weiteres möglich.

Damit müssen sich Haushalte, die durch die Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie ein geringeres oder gar kein Einkommen mehr haben, keine Angst haben, Ihre Wohnung zu verlieren.

Sollten Sie zu diesen Haushalten gehören, sprechen Sie am besten umgehend mit Ihrem Vermieter.

Finden Sie zusammen eine Lösung und appellieren Sie an die gebotene Solidarität, die in der derzeitigen Krise jeder auch selbst brauchen kann.

Stand: 3. April 2020

Thomas Mücke

Thomas Mücke

Jahrgang 1975

Diplom Verwaltungswirt FH - Polizei

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Referenzen

  • 10 Jahre Kriminalpolizei im Dezernat Wirtschaftskriminalität
  • über 13 Jahre Erfahrung in der Kredit-Beratung
  • kennt persönlich die Geschäftsführer von Check24 Kredit, Smava, Finanzcheck, Bon Kredit, Maxda und Creditolo

Lebenslauf

Während seines Studiums startete Thomas Mücke als Geschäftsführer eines Investmentclubs. Seit nunmehr 13 Jahren ist er in der onlinebasierten Kredit-Beratung tätig und hat tausenden von Lesern helfen können. Seit Gründung der TM Internetmarketing GmbH konnten sich über die kredit-zeit.de und weitere Kredit-Portale bereits über 5 Millionen Leser informieren. Über 100.000 Kunden konnte zudem zu einer Kreditanfrage verholfen werden.